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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei steuerfreien Seminaren sind voll zu versteuern

    • 1. Zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung bei § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG.
    • 2. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz.

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Unternehmensgegenstand ist laut Gesellschaftsvertrag die Förderung der politischen und sozialen Bildung, insbesondere die Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    Im Streitjahr 2007 veranstaltete die Klägerin Seminare für Betriebs- und Personalräte. Die Klägerin führte die Seminare in Hotels durch und brachte die Seminarteilnehmer auf deren Bestellung in von ihr angemieteten Räumen unter. Sie berechnete für die Seminarteilnahme einen Seminarpreis sowie gesondert die Unterkunft mit Verpflegung im Hotel. Dabei ging sie für Beherbergung mit Verpflegung vom ermäßigten Steuersatz (7 %) aus. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin dafür den Regelsteuersatz anwenden müsse. Einspruch, Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.