· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Organschaft
BFH entscheidet zur umsatzsteuerlichen Organschaft: Verflechtung kann auch mittelbar sein
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft kann nicht nur durch unmittelbare Beziehungen zum Organträger erfüllt werden. Sie kann auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften eines Organträgers beruhen, so der BFH. SB hat die Details für Sie. |
Umsatzsteuerliche Organschaft setzt drei Merkmale voraus
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG).
Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist erfüllt, wenn die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind. Hierfür genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung besteht. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen.
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