· Fachbeitrag · Wettbewerbsklausel
Mahlzeitendienst ist steuerbegünstigter Zweckbetrieb
| Werden in einem Mahlzeitendienst zur Belieferung von Essensempfängern ganz überwiegende benachteiligte Personen eingesetzt und betreut, ist dies ein sachlicher Grund für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern. |
Eine gemeinnützige Gesellschaft zur sozialen Integration und Arbeitsförderung (gGmbH) betreibt einen Mahlzeitendienst, mit dem sie verschiedene Essensempfänger beliefert (z.B. Kindergärten, Schulen, das Personal der Diakonie, Essen auf Rädern für Privatpersonen). In der Küche waren außer einem Küchenmeister und einem Koch mit Ausbildungseignung ausschließlich Langzeitarbeitslose beschäftigt, die an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahmen. Das Finanzamt ist der Auffassung, der Mahlzeitendienst sei kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO, da er nicht die Voraussetzungen der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO erfülle.
Dies sah das FG Thüringen anders. Abgesehen von den zwei notwendigen Anleitungs- oder Ausbildungspersonen beschäftigt die gGmbH ausschließlich auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen und betreut diese zum großen Teil sozialpädagogisch. Dies ist bei anderen am Markt tätigen, nicht steuerbegünstigten Mahlzeitendiensten nicht der Fall (FG Thüringen 29.9.11, 2 K 29/09, Abruf-Nr. 114285).