· Fachbeitrag · Zuschuss/Umsatzsteuer
Nicht steuerbare oder steuerpflichtige Zuschüsse: BMF ergänzt steuerliche Regeln im UStAE
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Eine Never Ending Story: Wann unterliegen Zuschüsse der Umsatzsteuer und wann handelt es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss? Eine praxisrelevante Frage, die nicht nur viele Stiftungen betrifft, sondern auch eine erhebliche steuerliche Auswirkung hat. Aufgrund des BFH-Urteils vom 18.11.2021 (Az. V R 17/20 ) hat das BMF vor kurzem nachgelegt und die steuerlichen Regeln im UStAE ergänzt. SB stellt die Neuerungen anhand zweier Beispiele vor, die auch bei Stiftungen vorkommen. |
Gretchenfrage: Leistung an den Zuschussgeber ‒ oder nicht?
Zuschüsse, zu denen auch Zuwendungen, Beihilfen und Subventionen zählen, können umsatzsteuerlich sowohl ein Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (den Zahlenden) oder einen echten Zuschuss darstellen. Das Problem: Nur echte Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei unechten Zuschüssen fällt Umsatzsteuer an. Fraglich ist also, ob der Zuschussgeber zugleich Leistungsempfänger der Stiftung ist und der Zuschuss deshalb auf Ebene der Stiftung der Umsatzsteuer unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Zuschussgeber für seine Zahlung eine Leistung von der Stiftung erhält.
Ob die Leistung der Stiftung derart mit dem Zuschuss verknüpft ist, dass sie sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH aus den Vereinbarungen der Stiftung mit dem Zahlenden, z. B. den zugrunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien (BFH, Urteil vom 13.11.1997, Az. V R 11/97).
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