· Fachbeitrag · Zuwendungsbescheinigung
Neues vom BFH zum Spendenabzug
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln
| Mit Urteil vom 19.7.11 (X R 32/10 ) hat der BFH entschieden, dass ein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung nicht erfolgen darf, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen. Die einen Verein betreffende Fallgestaltung kann auch für Stiftungen Bedeutung erlangen. |
1. Ausgangsfall
Der BFH (19.7.11, X R 32/10, Abruf-Nr. 120330) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger wandte am 17.12.03 einem Sportverein einen Betrag von 1.000 EUR zu und erhielt dafür am selben Tag eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung. Darin hieß es: „Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ... vom 14.4.03 für die Jahre 1996 bis 1998 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit“.
Der Kläger war als Steuerberater tätig und zugleich Empfangsbevollmächtigter des Sportvereins. Bereits mit Datum vom 27.11.03 erhielt der Kläger in dieser Funktion Körperschaftsteuerbescheide für den Sportverein betreffend die Jahre 1999 bis 2001. In den Körperschaftsteuerbescheiden wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil der Sportverein trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte und das Finanzamt daher nicht abschätzen konnte, ob die tatsächliche Geschäftsführung mit der Vereinssatzung übereinstimmt. Die Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Sportverein nicht berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
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