· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
Gemeinnützige Krankenhaus-GmbH: Musterprozess beim BFH zu zwei wichtigen Praxisfragen
| Beim BFH ist ein wichtiger Musterprozess zu Zweifelsfragen bei einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH anhängig geworden. Es geht um die Zuordnung der Personal- und Sachmittelgestellung zum steuerbefreiten Zweckbetrieb und um den Betriebsausgabenabzug der Cafeteria, wenn das Krankenhaus Einkäufe der Mitarbeiter preislich subventioniert. |
Welchem Bereich ist die Personal- und Sachmittelgestellung zuzuordnen?
Im konkreten Fall hatte die gGmbH Räume sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV überlassen. Die Ärzte hatten sich im Gegenzug gegenüber der gGmbH verpflichtet, dafür ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die gGmbH so Gewinne.
Nach Ansicht des FG Münster sind die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen nicht ‒ wie das Finanzamt meint ‒ dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der gGmbH zuzuordnen (§ 67 AO). Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen. Denn sie hingen mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebs der gGmbH (FG Münster, Urteil vom 13.01.2021, Az. 13 K 365/17 K,G,F, Abruf-Nr. 221113).
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