· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
So legt der BFH das Konkurrenzverbot bei Zweckbetrieben aus
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Der BFH hat sich mit der Frage befasst, wie das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO ausgelegt werden muss. SB stellt Ihnen die Details vor. |
wGB unter bestimmten Voraussetzungen allgemeiner Zweckbetriebe
Nach § 65 AO können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe allgemeine Zweckbetriebe sein, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen (§ 65 AO):
Wettbewerbsverbot aus Sicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung fasst das Wettbewerbsverbot abstrakt. Eine tatsächliche, konkrete Konkurrenz- und Wettbewerbslage ist nicht erforderlich. Schon wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, wird gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt (AEAO, Ziff. 4 zu § 65).
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