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  • 12.04.2024 · Nachricht · Zweckbetrieb

    Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlung – kein Zweckbetrieb..

    | Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen. Stattdessen gehören sie zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Das hat der BFH entschieden – entgegen der Ansicht des FG Münster in der Vorinstanz. |