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  • · Nachricht · Ehrenamt

    Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminverlegung

    | Ein erheblicher Grund nach § 227 Abs. 1 ZPO für eine Verlegung eines Gerichtstermins kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums zu einer Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist, die zum gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumt worden ist. Das hat der BFH im Fall eines Anwalts klargestellt, der sich vor Gericht selbst vertritt. Der Termin für die Kuratoriumssitzung war schon ein Jahr zuvor anberaumt worden ( BFH, Beschluss vom 10.03.2020, Az. VII B 206/18, Abruf-Nr. 216737 ). |

     

    Im Streitfall hatt der Anwalt seinen Antrag auf Terminsverlegung mit einer bereits ein Jahr zuvor für denselben Tag um 09:00 Uhr vereinbarten Kuratoriumssitzung begründet. Er hat dieses Vorbringen durch die Übersendung von Unterlagen zu der maßgeblichen Kuratoriumssitzung, in der die Sitzungstermine für das Folgejahr beschlossen wurden, und der diesen Termin insoweit lediglich bestätigenden Einladung belegt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 141 | ID 46697881