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  • 28.05.2013 · Fachbeitrag · Eigentumsverletzung

    Stiftung kann kommerzielle Fotos von Schlössern verbieten

    | Der Grundstückseigentümer entscheidet allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien ­seiner Bauwerke und Gartenanlagen, auch wenn er den Zugang zu privaten ­Zwecken gestattet hat (BGH 1.3.13, V ZR 14/12, Abruf-Nr. 131410 ). |