28.05.2013 · Fachbeitrag · Eigentumsverletzung
Stiftung kann kommerzielle Fotos von Schlössern verbieten
| Der Grundstückseigentümer entscheidet allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, auch wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (BGH 1.3.13, V ZR 14/12, Abruf-Nr. 131410 ). |
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