· Fachbeitrag · Kurzarbeit
Änderungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ‒ Diese Punkte sind für Stiftungen relevant
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn (www.ra-roecken.de)
| Das Sozialschutz-Paket II (Abruf-Nr. 215688 ) sieht Erhöhungen beim Kurzarbeitergeld für diejenigen vor, die Kurzarbeitergeld beziehen und ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben. Zusätzlich hat sich das BMF zum Thema der Aufstockung beim Kurzarbeitergeld geäußert. Und die Möglichkeiten des Hinzuverdienstes für Kurzarbeiter wurden verbessert. SB erläutert die Neuerungen, die für Stiftungen wichtig sind. |
Bis Ende 2020 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach der Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt). Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten derzeit als Leistungssätze 60 Prozent bzw. 67 Prozent der sog. Nettoentgeltdifferenz. Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent besteht, wenn der betreffende Arbeitnehmer mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat (§ 149 Nr. 1 SGB III).
Die Covid-19-Pandemie hat zur Folge, dass es bei manchen Arbeitnehmern aufgrund von Betriebsschließungen zu einem vollständigen Entgeltausfall kommt. Aus diesem Grund werden die Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld abhängig von der Bezugsdauer bis zum 31.12.2020 erhöht.
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