· Fachbeitrag · Mindestausstattung
Vermögensausstattung der rechtsfähigen Stiftung
| Immer wieder stellt sich ein Stifter die Frage, mit welchem Vermögen eine rechtsfähige Stiftung gemäß §§ 80 ff. BGB ausgestattet werden sollte, damit die Stiftungserrichtung überhaupt sinnvoll erscheint. SB klärt auf. |
Mindestausstattung einer rechtsfähigen Stiftung
Anders als bei Kapitalgesellschaften und ähnlich wie bei Vereinen oder Personengesellschaften gibt es keine betragsmäßig gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung für das Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung; vielmehr beträgt die Mindestausstattung („Dotation“) zwischen 50.000 Euro und 250.000 Euro ‒ je nach Stiftungszweck und abhängig von der Auffassung der jeweiligen Anerkennungsbehörde (Freundl, DStR 2004, 1509, 1510; Schwake, NZG 2008, 248, 249; etwas anders Alvermann, Formularbuch Recht und Steuern, Form. A. A. 18. A. 18.01 Rz. 38: Mindestausstattung zwischen 25 Euro und 150.000 Euro; ebenso Gummert, in: MHdB GesR V, § 82 Rz. 23). In Nordrhein-Westfalen wird mittlerweile grundsätzlich ein Mindestvermögen von 100.000 Euro als notwendig erachtet, damit eine Stiftung langfristig erfolgreich tätig sein kann.
Stiftungszweck muss erfüllbar sein
Die Stiftungsaufsichtsbehörde muss im Anerkennungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob das Stiftungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Unvorhersehbare wirtschaftliche und politische Entwicklungen, wie ein übermäßiges Ansteigen der Inflation, außergewöhnliche Konjunktureinbrüche oder Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, sind außer Betracht zu lassen (Ihle, RNotZ 2009, 621, 623). Das Stiftungsvermögen muss so bemessen sein, dass der Stiftungszweck erfüllt werden kann. Nach aktuellen Untersuchungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen haben zwei Drittel der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland ein Stiftungskapital von unter 1,0 Mio. Euro.
Teilweise wird die Grenze, unterhalb derer allenfalls eine unselbstständige Stiftung zweckmäßig sein kann, eher bei 250.000 Euro gesehen (Langenfeld, ZEV 2002, 481, 482; Schiffer/Pruns/Schürmann in Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 3 Rz. 95; Soergel/Neuhoff Vor § 80 Rz. 14d (noch in DM). Berücksichtigt man bei der zuletzt genannten Auffassung
- a) die späteren Erfahrungen aus der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 und ihren Effekt auf das Vermögen deutscher Stiftungen,
- b) das mittlerweile herrschende Niedrigzinsumfeld sowie
- c) den Verwaltungsaufwand, den der laufende Betrieb einer Stiftung und erst recht ihre Errichtung mit sich bringen,
wird sich heute die Errichtung einer Stiftung mit einem Vermögen von weniger als 1,0 Mio. Euro nur in seltenen Ausnahmefällen empfehlen.
Wichtig | Für Verbrauchs- und Treuhandstiftungen gilt naturgemäß etwas anderes. Laut Schiffer (Beraterpraxis, § 11 Rz. 64ff.) verlangt die OFD NRW den Nachweis, dass einer treuhänderischen Stiftung zum Zeitpunkt ihrer Gründung ein Vermögen von mindestens 25.000 Euro zur Verfügung steht. Diese Auffassung der OFD NRW hat indessen keine Rechtsgrundlage.