28.07.2017 · Fachbeitrag · Spenden
BGH: Wann der Insolvenzverwalter Spenden zurückfordern kann
| Ein Insolvenzverwalter kann eine „unentgeltliche Leistung“ anfechten, wenn diese nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Das gilt auch für Spenden an gemeinnützige Organisationen. Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Betrag zurückzuzahlen ist. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, hat der BGH jetzt geklärt (BGH 27.10.16, IX ZR 160/14, Abruf-Nr. 190200 190200 ). |
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