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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht


    Nicht alle Wege führen nach Rom: Die ungewisse Rechtsstellung der Destinatäre


    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FA StR, FA HGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


    | Welche Rechte haben Destinatäre gegenüber der Stiftung, den Stiftungsgremien und der Aufsichtsbehörde? Diese Fragen berühren keineswegs nur Familienstiftungen, sondern im Rahmen von § 58 Nr. 6 AO in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes auch gemeinnützige Stiftungen. Auffällig ist, dass vergleichbare Sachverhalte in der Rechtsprechung teilweise sehr unterschiedlich beurteilt werden. Der folgende Beitrag veranschaulicht anhand von Beispielen die Thematik. |

    1. Fragen über Fragen


    Dürfen sich Destinatäre gerichtlich dagegen wehren, wenn in ihre Rechtspositionen eingegriffen wird, und wann ist dies der Fall? Was gilt z.B., wenn die in der Satzung festgelegte Zwecksetzung einer Familienstiftung durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde in die einer gemeinnützigen Stiftung verändert wird?


    • Beispiel 1: Umwandlung einer Familien- in eine gemeinnützige Stiftung

    In der Satzung einer mehrere Jahrhunderte alten rechtsfähigen Familienstiftung privaten Rechts ist als ihr Zweck bestimmt, dass die Stiftung Nachfahren des Stifters und seiner Geschwister finanziell unterstützen soll. Sollten diese Nachfahren aussterben, treten Familienfremde an ihre Stelle, die mit Studien- und Aussteuerbeihilfen versorgt werden dürfen. Zunächst entscheidet der vom Stifter eingesetzte Testamentsvollstrecker und später der Stiftungsvorstand über die Auswahl der zu unterstützenden Familienangehörigen, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen (Studium oder Heirat) erfüllen müssen. 


    Mit der Begründung, wegen zwischenzeitlich völlig veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Wille des Stifters nur noch zu verwirklichen, wenn die Stiftung gemeinnützigen Charakter erhalte, beschließt der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Satzungsänderung. Weder das Testament des Stifters noch die Stiftungsurkunde beinhalten Einflussmöglichkeiten der Destinatäre auf die Verwaltung und Entwicklung der Stiftung in Gestalt von Aufsichts- oder/und Beanstandungsrechten. 


    Nachfahren des Stifters im Sinne der Satzung halten die erfolgte Änderung des Stiftungszwecks für rechtswidrig, weil sie der Absicht des Stifters widerspreche, eine Familienstiftung zu begründen. Sie machen geltend, durch die Ausweitung des Kreises der Destinatäre und die Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung in ihrem Anwartschaftsrecht auf Leistungen der Stiftung „enteignet“ zu sein. Sie erstreben die „Rückumwandlung“ der Stiftung in eine Familienstiftung.

    2. Ansprüche gegen die Stiftungsaufsichtsbehörde


    Das VG und das OVG Lüneburg (18.9.84, 10 A 102/82) entschieden hierzu, dass die im Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein geregelte Stiftungsaufsicht nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst, nicht aber den Interessen der Destinatäre diene und schlossen die Revision aus. 


    2.1 Revision auch auf Beschwerde nicht zugelassen


    Die Nachfahren des Stifters hatten angeführt, dass es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob ihnen ein klagbarer Anspruch gegen die Stiftungsaufsicht zum Einschreiten zustehe. Denn sie habe ihre gesetzliche Pflicht nicht erfüllt, für die Rechts- und Statutenmäßigkeit der Verwaltung der Stiftung zu sorgen und dadurch die Rechte der Familienstiftung und ihrer Angehörigen in enteignungsgleicher Weise verletzt. Das BVerwG verwarf jedoch die Beschwerde der Destinatäre (NJW 85, 2964). Diese Auslegung von Landesrecht sei gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel und könne demgemäß, selbst wenn sie auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung führen sollte, nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen.


    2.2 Keine bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben


    Über die Zulassung der Revision wäre gegebenenfalls anders zu entschieden worden, wenn die Destinatäre angeführt hätten, der Landesgesetzgeber sei durch Vorschriften des Bundesrechts gehalten, die staatliche Aufsicht über Familienstiftungen in der Weise auszugestalten, dass die Destinatäre bei ihnen nachteiligen Rechtsverletzungen durch die Stiftungsorgane einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten hätten. Allerdings gäbe es - so das BVerwG - keine solche bundesrechtliche Bindung. Denn etwaige Ansprüche der Destinatäre gegen die Stiftung seien nämlich stets solche des Privatrechts und könnten - wie alle privatrechtlichen Ansprüche - im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt; dieser Schutz sei auch ausreichend, wenn und soweit solche Ansprüche der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfallen sollten. Ebenso wenig lasse sich aus den §§ 80 ff. BGB herleiten, dass eine im Interesse der Stiftung angeordnete Rechtsaufsicht bei Familienstiftungen immer auch im Interesse der Destinatäre liege (BVerwG, a.a.O.).


    Demgemäß können unterlassene Aufsichtsmaßnahmen Rechte der Destinatäre allenfalls in enteignungsgleicher Weise verletzen, wenn eine Pflicht zum Einschreiten nach der gesetzlichen Regelung gerade auch im Interesse der Destinatäre angeordnet worden ist. Weil die - im schleswig-holsteinischen Stiftungsgesetz - geregelte Stiftungsaufsicht aber nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst, nicht aber den Interessen der Destinatäre diene, sei dies nicht der Fall (BVerwG, a.a.O.). In der Sache hätte die Revision daher keinen Erfolg gehabt.


    3. Ansprüche gegen die Stiftung selbst 


    Nachdem die von den Nachfahren des Stifters auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage wie dargestellt erfolglos blieb, nahmen sie die Stiftung vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Stiftungszwecks in Anspruch.


    3.1 Keine Sachbefugnis der Destinatäre aus Gesetz


    Der BGH bestätigte die Annahme der unteren Instanzen, dass den Destinatären die Sachbefugnis fehle, in dem von ihnen gewünschten Sinne auf die Verfassung der Stiftung Einfluss zu nehmen und das unveränderte Fortbestehen der Stiftung im Klagewege zu erzwingen. Die §§ 80 bis 88 BGB verliehen den Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten. Denn die Stiftung sei kein rechtsfähiger Zusammenschluss einer Personenmehrheit. Destinatäre hätten nicht die Stellung von Mitgliedern, sie seien vielmehr lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens (BGH 22.1.87, III ZR 26/85, BGHZ 99, 344).


    3.2 Sachbefugnis aus dem Stifterwillen


    Für die Beurteilung der Rechtsstellung der Destinatäre komme es darauf an, was der Stifter angeordnet habe. Sein Wille sei im Zweifel maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Stiftungsverfassung gehe, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Befugnisse der Organe sowie der Stellung der Begünstigten. Der Grundsatz der Autonomie räume dem Stifter vielfältige Möglichkeiten ein, die Stiftung so auszugestalten, wie es seinen Vorstellungen und Interessen entspräche. Grenzen seien der Gestaltungsfreiheit nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interesses Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft zu stellen seien und die Privatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen müsse, etwa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Nur aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Satzung könnten den Destinatären anspruchsbegründende Positionen zukommen (BGH, a.a.O.).


    Dies gelte in gleichem Maße für Familienstiftungen, die von ihrer Zielsetzung her ausschließlich oder überwiegend dem Interesse der Mitglieder einer oder mehrerer Familien dienten. Auch hier sei entscheidend auf den in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters abzustellen. Die Familienstiftung sei nur eine besondere Ausprägung der privaten Stiftung. Es sei nicht geboten, sie hinsichtlich der Rechtsstellung der Destinatäre anders zu beurteilen. Die Destinatäre einer Familienstiftung mögen zwar infolge ihrer Angehörigeneigenschaft in einem besonders gearteten, engen Verhältnis zur Stiftung stehen. Dies ziehe indes Verwaltungs- oder Kontrollbefugnisse nicht zwingend nach sich. Auch insoweit bleibe es vielmehr der Anordnung des Stifters vorbehalten, wie er die Stellung der Destinatäre ausgestalte, ob dies mehr im Sinne konkreter Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte oder eher im Sinne einer bloß möglichen Genussberechtigung geschehe (BGH, a.a.O.).


    4. Ansprüche bei einer nicht rechtsfähigen Familienstiftung


    Zu einer völlig anderen Beurteilung kam das OVG NRW im folgenden Beispielsfall einer unselbstständigen Stiftung mit kommunalrechtlichem Bezug (23.3.84, 15 A 1620/81, DÖV 85, 983).


    • Beispiel 2: Die nicht rechtsfähige Familienstiftung

    Wie Beispiel 1, nur handelt es sich um eine nicht rechtsfähige (fiduziarische) Familienstiftung, die von einer Gebietskörperschaft, der der Stifter das Vermögen testamentarisch vermacht hatte, als Treuhänderin verwaltet wird.

    4.1 Rechtliche Einordnung der Stiftung durch das OVG NRW


    Das OVG NRW ordnete diese Stiftung als öffentlich-rechtliche unselbstständige kommunale Stiftung ein, weil mit der Annahme der privatrechtlichen Zuwendung durch die Gebietskörperschaft eine dem öffentlichen Recht zugehörige kommunale Stiftung begründet worden sei. Denn die Gebietskörperschaft habe die Zuwendung entsprechend dem Willen des Stifters zur Erfüllung des in den Aufgabenkreis ihrer öffentlichen Verwaltung übernommenen Stiftungszwecks in das Gemeindevermögen in der Weise eingegliedert, dass die Zweckverfolgung einen organischen Bestandteil der gemeindlichen Verwaltung bilde.


    4.2 Folgen der rechtlichen Einordnung für die Destinatäre


    Folge der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Stiftung sei, dass sich die Begründung der die Stiftungsleistungen betreffenden Rechtsbeziehungen zwischen den Destinatären und dem Stiftungsträger stets nach öffentlichem Recht richte. Dies ergäbe sich aus den für die Leistungsabwicklung bei kommunalen Einrichtungen allgemein geltenden und damit prinzipiell auch auf unselbstständige kommunale Stiftungen anwendbaren Grundsätzen, wonach die Gemeinde über die Zulassung zur Inanspruchnahme der Einrichtungsleistungen durch Verwaltungsakt entscheide, jedenfalls, wenn diese von der Erfüllung bestimmter subjektiver oder objektiver Kriterien abhängig sei.


    Auch der weitere Vollzug des Leistungsverhältnisses und damit die Leistungsabwicklung insgesamt erfolgten kraft öffentlichen Rechts. Denn die nach Maßgabe des Stiftungszwecks zu gewährenden Stiftungsleistungen an die Destinatäre hätten den Charakter verlorener Zuschüsse, über deren Vergabe typischerweise uno actu einseitig hoheitlich zugleich mit der Zulassung entschieden werde. Bei der Vergabe derartiger Stiftungsleistungen sei für die Annahme eines zweistufigen Zuwendungsverhältnisses, dessen (zweite) Vollzugsstufe im Einzelfall auch privatrechtlich ausgestaltet sein könnte, von vornherein kein Raum.


    Die Anordnungen des Stifters ließen ihrem eindeutigen Wortlaut nach für eine Umwandlung des Stiftungscharakters keinen Raum, denn sie legten die Verwendung der Stiftungsmittel abschließend fest. Eine ergänzende Auslegung der vom Stifter verfassten ursprünglichen Stiftungsordnung komme nicht in Betracht, denn Grundlage einer solchen Auslegung könne allenfalls § 133 BGB sein. Voraussetzung sei danach, dass die Stiftung aufgrund eingetretener Veränderungen ohne die ergänzende Auslegung der Stiftungsordnung einen dem erklärten Willen des Stifters konformen Zweck nicht mehr dienen könne oder die Verwirklichung des erklärten Stifterwillens mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren sei. Im Folgenden führt das OVG NRW aus, warum es diese Voraussetzungen in dem Sachverhalt für als nicht gegeben ansieht.


    Eine nicht vom Stifterwillen gedeckte Änderung habe die Kommune und Treuhänderin außer in den Fällen der Unmöglichkeit oder Gemeinwohlgefährdung aber nur durchführen dürfen, wenn sich die Verhältnisse in anderer Weise wesentlich geändert hatten. Dies sah das OVG ebenfalls als nicht gegeben an.


    4.3 Einordnung der Entscheidung des OVG NRW


    Es wird deutlich, dass die Entscheidung des OVG NRW von den oben bei Beispiel 1 erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen signifikant abweicht. Die dagegen gerichtete Revision wurde - allerdings im Wesentlichen aus prozessrechtlichen Gründen - verworfen (BVerwG 17.1.85, 7 B 98/84).


    Sicherlich nicht richtig ist die Einordnung der Stiftung als öffentlich-rechtliche kommunale Stiftung durch das OVG NRW. Die Stiftung wäre richtigerweise als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts einzuordnen gewesen (so BFH 29.1.03, I R 106/00, BFHE 01, 287), denn ihre Organisationsform gründet sich auf Privatrecht, da sie aufgrund zivilrechtlicher Rechtsgestaltung (letztwillige Verfügung des Stifters in Form eines Vermächtnisses mit Auflage) mit der Zuwendung des Vermögens zu einer bestimmten Zweckbestimmung als nicht rechtsfähige Stiftung errichtet und von der Kommune angenommen worden ist. Der Charakter einer Stiftung des privaten Rechts ergibt sich auch aus dem Stiftungszweck und der Begründung ausschließlich in privatem Familieninteresse. Die Stiftung bildet somit keinen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung. Ihre Aufgaben fallen nicht in den Funktionsbereich der öffentlichen Verwaltung (BFH, a.a.O.).


    Der Zuordnung der Stiftung zum privaten Recht steht schließlich nicht entgegen, dass Trägerin des Stiftungsvermögens eine Kommune und damit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Die rechtliche Charakterisierung der Stiftung richtet sich nicht nach der Zugehörigkeit des Trägers zum Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften, sondern neben dem Stiftungszweck nach den Rechtsformen ihrer eigenen Entstehung. Im Übrigen bildet die Stiftung auch innerhalb des Vermögens der Kommune ein verselbstständigtes Sondervermögen, das von der Stiftungsverwaltung der Kommune im Rahmen eines besonderen Treuhandverhältnisses im Sinne des Stiftungszwecks lediglich verwaltet werde (BFH, a.a.O.; anderer Auffassung wiederum OVG NRW 23.6.04, 8 A 3587/02, ZSt 04, 312). 


    5. Regelung von Destinatärsrechten in der Satzung


    Hat der Stifter in Stiftungsgeschäft oder Satzung den Destinatären Mitwirkungsrechte eingeräumt, können sie gegen satzungsändernde Beschlüsse zivilgerichtlich vorgehen (OLG Stuttgart 27.6.03, 5 U 162/02, ZSt 03, 203).


    • Beispiel 3: In der Satzung geregeltes Anfechtungsrecht

    Die Satzung einer rechtsfähigen Unternehmensträgerstiftung gewährt den Mitarbeitern der rechtlich unselbstständigen Stiftungsunternehmen ausdrücklich ein Anfechtungsrecht gegen satzungsändernde Beschlüsse.

    6. Destinatär qua vertraglicher Bestimmung


    Nicht nur der Stifter kann Destinatäre bestimmen, dies kann auch durch die Stiftung selbst geschehen, wie das folgende Beispiel zeigt.


    • Beispiel 4: Stiftung schließt Finanzierungsvertrag

    Eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung privaten Rechts verfolgt als Stiftungszweck die Förderung der bildenden Kunst, unter anderem durch die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen. In einem privatschriftlichen (d.h. nicht notariell beurkundeten) Finanzierungsvertrag verpflichtete sich die Stiftung gegenüber einer Betriebsgesellschaft zur Finanzierung der laufenden Kosten eines von der Betriebsgesellschaft zu eröffnenden und zu betreibenden öffentlichen Kunstmuseums. Nachdem die Stiftung zunächst über einige Jahre ihre Verpflichtung erfüllte, berief sie sich später auf die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung und erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung.

    Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungsversprechen i.S. des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB, zu dessen Gültigkeit eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Der BGH (7.10.09, Xa ZR 8/08, NJW 10, 234) hielt es in diesem Zusammenhang für unbeachtlich, ob die von der Stiftung im Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden sollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft übernommenen Pflichten zur Errichtung und Betrieb des Museums Gegenleistungen für diese Zuwendungen sein sollten. Entscheidend sei, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Realisierung des Stiftungszwecks abgeschlossen wurde (BGH, a.a.O.).


    Der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen könne zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden. Vorausgesetzt, dass dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handele es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolge. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen sei vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, a.a.O.). 


    Darüber hinaus könne ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen vertraglich begründet werden. Dies diene der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst oder erst durch ein Stiftungsorgan begründet werde, sei es durch einseitige Zuerkennung oder durch Abschluss eines Vertrags. Werde durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so sei dieser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr Rechtsgrund. Daher handele es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen würden (BGH, a.a.O.).


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 73 | ID 38812410