· Fachbeitrag · Zuwendungen
Wann ist der Heimfrieden bei Zuwendung an eine dem Pflegeheim nahestehende Stiftung verletzt?
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Wird eine Stiftung, die einem Pflegeheimträger nahesteht, durch einen Heimbewohner zum Erben eingesetzt, kann das kritisch sein. Denn im Heimgesetz (§ 14 Abs. 1 und 5 HeimG) ist ein Zuwendungsverbot geregelt, das in der Praxis weithin unbekannt ist. Über dieses Verbot musste das LG Kempten auf Betreiben eines übergangenen Erben entscheiden. SB stellt die Hintergründe der Entscheidung vor und erläutert die Konsequenzen für Förderstiftungen. |
Heimrecht definiert gesetzliche Zuwendungsverbote
Als Bundesrecht regelt § 14 Abs. 1 und 5 HeimG Zuwendungsverbote bei Leistungen an den Heimträger und an die bei ihm Beschäftigten. In Bundesländern, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, gibt es Bestimmungen, die § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (weitgehend) entsprechen (z. B. Art. 8 Abs. 1 und 4 BayPfleWoqG). Wörtlich heißt es in § 14 HeimG:
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