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  • · Fachbeitrag · Zuwendungen

    Wann ist der Heimfrieden bei Zuwendung an eine dem Pflegeheim nahestehende Stiftung verletzt?

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Wird eine Stiftung, die einem Pflegeheimträger nahesteht, durch einen Heimbewohner zum Erben eingesetzt, kann das kritisch sein. Denn im Heimgesetz (§ 14 Abs. 1 und 5 HeimG) ist ein Zuwendungsverbot geregelt, das in der Praxis weithin unbekannt ist. Über dieses Verbot musste das LG Kempten auf Betreiben eines übergangenen Erben entscheiden. SB stellt die Hintergründe der Entscheidung vor und erläutert die Konsequenzen für Förderstiftungen. |

    Heimrecht definiert gesetzliche Zuwendungsverbote

    Als Bundesrecht regelt § 14 Abs. 1 und 5 HeimG Zuwendungsverbote bei Leistungen an den Heimträger und an die bei ihm Beschäftigten. In Bundesländern, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, gibt es Bestimmungen, die § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (weitgehend) entsprechen (z. B. Art. 8 Abs. 1 und 4 BayPfleWoqG). Wörtlich heißt es in § 14 HeimG:

     

    • § 14 Abs. 1 und 5 HeimG
    • (1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
    • (5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.