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  • · Nachricht · Arbeitsentgelt/Lohnfortzahlung

    Nicht geimpfte Pflegekräfte ‒ kein Anspruch auf Beschäftigung

    | Eine Entscheidung des LAG Hessen dürfte für die Stiftungen relevant sein, die Seniorenheime betreiben. Es hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Seniorenheime nicht verpflichtet sind, nicht gegen SARS-CoV-2 geimpftes Pflegepersonal zu beschäftigen. Es hat damit die Anträge von Pflegekräften abgewiesen, die weiter beschäftigt werden wollten. |

     

    Die Betreiberin des Seniorenheims hatte ihre nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekräfte seit 16.03.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfG. Danach müssen Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen. Dagegen haben die Pflegekräfte in Eilverfahren geklagt. Sie scheiterten aber auch in der Berufung vor dem LAG Hessen.

     

    Die Arbeitnehmer haben nach Ansicht des LAG keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können (LAG Hessen, Urteile vom 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22, Abruf-Nr. 230774 und 7 SaGa 729/22, Abruf-Nr. 230775; rechtskräftig).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 162 | ID 48535782