· Fachbeitrag · Ausgleichsabgabe
Covid-19-Pandemie: Finanzielle Hilfen für Behindertenwerkstätten
| Behindertenwerkstätten, die Corona-bedingt schließen mussten, können eine finanzielle Unterstützung erhalten. Der Bundesrat hat am 03.07.2020 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die rechtliche Grundlage schafft, um Entgeltausfälle von Menschen mit Behinderung zu kompensieren, indem sich Werkstätten aus dem Topf der „Ausgleichsabgabe“ bedienen. |
Hintergrund | Personen, die in einer Behindertenwerkstätte tätig sind, haben eigentlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Sie wären bei einer Werkstattschließung nur auf die Grundsicherung verwiesen. Die Integrationsämter der Länder erhalten daher die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten zu erbringen, um Entgeltausfälle zu kompensieren. Der Bund leistet dazu seinen Beitrag, indem er den Ländern im Jahr 2020 einmalig zehn Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2020 überlässt. Diese Abgabe zahlen Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder unzureichend erfüllen.
Weiterführender Hinweis
- Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 06.07.2020 (BGBl. vom 08.07.2020, 1595)→ Abruf-Nr. 217018