· Nachricht · Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag/Bürgergeld
Künftig 3.000 Euro jährlich als anrechnungsfreie Einnahme
| Im Rahmen der Einführung des Bürgergelds wird die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten seit 01.01.2023 bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich als anrechnungsfreie Einnahme geregelt. Für Menschen, die Sozialtransfers beziehen, erfolgt durch die Umgestaltung eine höhere Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit, und es bietet sich zugleich ein Anreiz, sich entsprechend zu engagieren. |
Hintergrund | Nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II wurden bislang Einkünfte, die nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, beim Arbeitslosengeld (ALG) II nicht als Einkommen angerechnet. Die Nichtanrechnungsgrenze betrug dabei für Einkünfte, die unter den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag fallen, bislang monatlich 250 Euro. Wird der Absetzbetrag hingegen als jährliche Gesamtsumme von 3.000 Euro berücksichtigt, können auch einmalige Zahlungen, die den Betrag von 250 Euro übersteigen, in vollem Umfang abgesetzt werden.
Weiterführender Hinweis
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ‒ Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), BGBl. 2022 I, 2328 vom 20.12.2022 → Abruf-Nr. 232893