· Fachbeitrag · Stiftungsarbeit
Gemeinnützige Arbeit als Auflage im Strafverfahren: So wird die Stiftung zur Einsatzstelle
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| In Stiftungen sind viele helfende Hände tätig. Es gibt die lupenreinen Ehrenamtler. Es gibt die freiwilligen Praktikanten, „Bufdis“ und „FSJler“. Und es gibt Leute, die den ehrenamtlichen Dienst doch nicht ganz so freiwillig, sondern aus einer gerichtlichen Auflage leisten müssen. Erfahren Sie, wie die Stiftung in letzterem Bereich mithelfen bzw. aktiv werden kann. |
Gemeinnützige Arbeit als Auflage
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 153a Abs. 1 Nr. 3 vor, dass statt eines Strafverfahrens gemeinnützige Arbeit erbracht werden kann. Das setzt jedoch die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten voraus. Außerdem darf die „Schwere der Schuld“ dem nicht entgegenstehen. Überspitzt gesagt, ist nicht zu befürchten, dass ein Mörder in der Stiftung arbeitet.
Weiter besteht die Möglichkeit, dass das Gericht als Bewährungsauflage bestimmt, dass gemeinnützige Arbeit zu leisten ist (§ 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB). Auch im Bereich des Jugendstrafrechts können solche Auflagen erteilt werden (§§ 10, 15 JGG). Bei diesen Maßnahmen sollen auch die Befindlichkeiten der betreffenden Personen berücksichtigt werden. Wenn jemand z. B. körperlich eingeschränkt ist, soll er nicht zu harter körperlicher Arbeit herangezogen werden.
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