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Keine Kostenbefreiung einer gemeinnützigen Kommunalanstalt öffentlichen Rechts als Trägerin eines Klinikums
| Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 102a Abs. 6 GemO, die weder nach Haushaltsplänen des Bundes noch des Landes verwaltet wird, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) von Gerichtskosten befreit. Zu dem Schluss gelangt das OLG Karlsruhe im Streit um einen Gerichtskostenvorschuss, den die gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Trägerin einer Klinik leisten sollte. |
Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist vom klaren Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 LJKG nicht erfasst, der nur die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, nicht aber von diesen ‒ in welcher Form auch immer ‒ betriebene Unternehmen nennt, so das OLG. Die Gebührenbefreiung gilt nur für einzelne, konkret aufgezählte Körperschaften (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2024, Az. 13 W 20/24, Abruf-Nr. 241440).