· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen
Das müssen Stiftungen zum KUG-Zuschuss und zur 1.500-Euro-Corona-Prämie wissen
| Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, Abruf-Nr. 216429 ) ist beschlossen. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds und zur Corona-Prämie. SB nennt die Details, die für Stiftungen als Arbeitgeber wichtig sind. |
Neue Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses
Bisher war nur das Kurzarbeitergeld steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nun sind nach dem Corona-Steuerhilfegesetz auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt (sog. Fiktives Entgelt) nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses gilt für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03. bis zum 31.12.2020 (§ 3 Nr. 28a EStG).
Die Regelung ist angelehnt an die Regelungen im Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 SvEV), die die Aufstockungsbeträge bereits bisher im obigen Umfang beitragsfrei gestellt hatten. Dies vereinfacht die Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig