· Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz
Stiftungen müssen interne Meldestelle zum Schutz von Whistleblowern einrichten
von Rechtsanwalt Dr. Nico Herold, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster
| Seit 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Davon betroffen sind Stiftungen mit mindestens 50 Beschäftigten. Sie müssen interne Meldestellen einrichten, um Whistleblower ausreichend vor Repressalien zu schützen, wenn diese Missstände und Rechtsverstöße aus dem beruflichen Umfeld offenlegen oder melden. SB fasst die Einzelheiten zusammen. |
Intention des Gesetzes: Mehr Schutz der Hinweisgeber
Ziel des neuen Gesetzes bzw. der EU-Whistleblower-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern. Das sind Personen, die Hinweise auf Missstände in Betrieben geben. Whistleblower sollen keine Angst mehr vor negativen Folgen haben müssen, wenn sie auf mögliche Missstände und Rechtsverstöße aus dem beruflichen Umfeld hinweisen.
Das HinSchG gewährt Schutz der Vertraulichkeit, indem die Identität des Whistleblowers diskret behandelt wird und keine beruflichen Konsequenzen drohen, wie z. B. Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing. Der Schutz besteht bereits im Zeitpunkt der Meldung, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme vorliegt, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Ein begründeter Verdachtsmoment reicht somit aus.
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