· Fachbeitrag · Kooperation
Wie kooperationsgeneigt sind Stiftungen?
von Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Angesichts der Suche nach alternativen Formen der Zweckverwirklichung stellen sich viele Stiftungen die Frage, ob sie mit anderen Organisationen zusammenarbeiten sollen. Die rechtliche Zulässigkeit einer Kooperation richtet sich maßgeblich nach den Regelungen in der Stiftungssatzung und dort maßgeblich nach denjenigen zum Stiftungszweck. |
Drei Spielarten der „Kooperationsgeneigtheit“
In der Praxis lassen sich im Hinblick auf eine Kooperation drei Fallgruppen von Stiftungen ausmachen:
- Kooperationsaffine Stiftungen: Für kooperationsaffine Stiftungen ist eine Zusammenarbeit mit anderen geradezu geboten. Sie ordnen satzungsmäßig z. B. an, dass der Stiftungszweck „insbesondere mit anderen steuerbefreiten Einrichtungen“ verwirklicht werden soll.
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