· Nachricht · Mitgliederversammlung
Frist für virtuelle Mitgliederversammlungen verlängert
| Virtuelle Sitzungen von Stiftungsvorständen und sonstigen Stiftungsorganen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich ‒ und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor. |
PRAXISTIPP | Trotz der Übergangsregelung empfiehlt SB Stiftungsorganen, für die Zukunft auf Nummer sicher zu gehen und die Stiftungssatzung um Ermächtigungen für Sitzungen der Organe in Form von Videokonferenzen und Beschlussfassungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder elektronische Stimmabgaben zu erweitern. Da für die Änderung der Satzung die Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde erforderlich ist, sollte das Thema nicht auf die lange Bank geschoben werden. Ein Muster für eine „Satzungsregelung zur Beschlussfassung des Stiftungsorgans“ finden Sie auf sb.iww.de → Abruf-Nr. 46533595. |
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