· Nachricht · Sozialversicherung
LSG Hamburg hält Familienbetreuerin für selbstständig tätig
| Dass gemeinnützige Einrichtungen aus einem Pool Auftragnehmer vermitteln und (wegen des Zugangs zu Fördermitteln) mit ihnen abrechnen, ist nicht selten der Fall. Beim Einsatz dieser Auftragnehmer stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob diese selbstständig tätig werden. Bejaht hat das LSG Hamburg dies aktuell im Fall einer „Notmutter“, d. h. einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin, die im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Kinderbetreuung tätig war. |
Der Verein schloss mit den Betreuerinnen einen Rahmenvertrag, der eine selbstständige Tätigkeit der „Notmütter“ regelte. Die Vergütung betrug 12,50 Euro pro Stunde inkl. Umsatzsteuer. Dem Betreuungsauftrag beigefügt war jeweils eine „Einsatzdokumentation“, die von den Betreuerinnen ausgefüllt und von der Klientin gegengezeichnet werden sollte. Die Notmütter wurden bei Bedarf angefragt und vermittelt, wenn sie zusagten. Eine Frau, die ein Gewerbe für die Tätigkeit „Haushaltswirtschaft“ angemeldet hatte, stellte bei der DRV Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Die bejahte eine abhängige Beschäftigung mit dem Verein.
Das LSG Hamburg widersprach und erkannte auf eine selbstständige Tätigkeit. Ausschlaggebend waren u. a.
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