· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Stiftungsvorstands
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Ob die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist, bedarf immer der konkreten Prüfung im Einzelfall. Selbst wenn er das Amt ehrenamtlich ausübt, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Gerade die Verknüpfung von Ehrenamt, Auslagenersatz und verstärkter Eingliederung in die Stiftungsverwaltung führen oft zu unliebsamen Ergebnissen. SB macht Sie deshalb mit den Abgrenzungskriterien vertraut und gibt Empfehlungen für die Praxis. |
Anforderungen an SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung
Das BSG hat diese Vorschrift in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert (u. a. BSG, Urteil vom 04.06.1998, Az. B 12 KR 5/97 R, Abruf-Nr. 216319). Maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind demnach
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