· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
LSG trifft wichtige Aussagen zum Status von Personen bei gemeinnützigen Gesellschaften
von Rechts- und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das LSG Baden-Württemberg hat zwei wichtige Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Personen getroffen, die bei gemeinnützigen Gesellschaften tätig sind. Konkret ging es um den Sozialversicherungsstatus einer Frau, die als Gesamtkoordinatorin für den Spielbetrieb eines Jazz Clubs tätig war, der von einer gGmbH betrieben wurde. SB stellt Ihnen das Urteil und dessen Bedeutung für die Praxis vor. |
Frau arbeitet als Koordinatorin in Jazzclub von gGmbH
Eine gemeinnützige GmbH widmete sich der Förderung des Jazz. Sie vergab in der Aufbauzeit und auch später im Rahmen einer „freien Mitarbeit“, Aufträge an eine Frau über Assistenz- und Koordinierungsarbeiten, die stundenweise, anfänglich mit 15 Euro, später mit 18 Euro in Rechnung gestellt wurden. Auf den von der gGmbH erst einige Zeit später gestellten Statusfeststellungsantrag stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bestehe.
So begründet das LSG die Einordnung als Beschäftigte
Das LSG Baden-Württemberg hat die Einordung der Tätigkeit der Koordinatorin des Jazzclubs als abhängige Beschäftigung bestätigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2023, Az. L 4 BA 2739/20, Abruf-Nr. 234854).
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