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  • · Nachricht · Stiftungsarbeit

    Einstellung von Steuerstrafverfahren durch gemeinnützige Arbeit

    | Steuerstrafverfahren können künftig bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich. Das haben das baden-württembergische Finanz- und Justizministerium mit dem „Netzwerk Straffälligenhilfe“ auf den Weg gebracht. Die neue Regelung gilt seit dem 01.03.2022. |

     

    Die baden-württembergischen Straf- und Bußgeldstellen stellen jährlich rund 2.000 Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld ein. Das betrifft Fälle, bei denen Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird ‒ und zwar unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Konnte die Geldauflage nicht gezahlt werden, drohten ein Verfahren und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe. Wer diese nicht zahlen konnte, auch nicht in Raten, der musste in Haft.

     

    Um ein Verfahren einzustellen, können die Straf- und Bußgeldstellen künftig entweder ‒ wie bisher ‒ eine Geldauflage oder alternativ auch gemeinnützige Arbeit auferlegen. Beim klassischen Strafrecht wird dies bereits praktiziert. Nun wird das auch auf das Steuerstrafrecht übertragen. Mit der neuen Regelung werden die Steuerstrafverfahren in das landesweite Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ aufgenommen. Das „Netzwerk Straffälligenhilfe“ (www.nwsh-bw.de) kümmert sich in Baden-Württemberg für die Justiz in allen Fällen um die Vermittlung der gemeinnützigen Arbeit.

     

    Quelle: ID 48090298