· Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht
OVG Bremen hält einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für ermessensfehlerhaft
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Immer wieder kommt es vor, dass die Stiftungsbehörde Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Geschäftsführung untersagt. Aktuell hat sich das OVG Bremen mit einem solchen Fall befasst. |
Streit um Untersagung der Geschäftsführung
Die Stiftungsaufsicht hatte dem Stiftungsratsvorsitzenden S die Geschäftsführung einstweilig untersagt. Sie hatte sich an einer Transaktion der Stiftung gestört. Das VG hat die einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für S als rechtswidrig angesehen und den Bescheid der Stiftungsbehörde aufgehoben (VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020, Az. 2 K 2193/17, Abruf-Nr. 219633).
Stiftungsbehörde hat Ermessen rechtswidrig ausgeübt
Kurz vor Erreichen der Altersgrenze nach der Satzung hatte S sein Amt an eine andere Person übertragen, sodass sich die Berufung der Stiftungsaufsichtsbehörde erledigt hatte. Vor dem OVG Bremen ging es nur noch darum, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Eigentlich hätte diese der Vorsitzende tragen müssen, da er der durch die Übertragung seines Amtes als Stiftungsorgan an eine andere Person das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hatte. Doch sah das OVG dies als unbillig an, weil die Übertragung des Amts in Anbetracht und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ausscheiden des S wegen Erreichen der Altersgrenze erfolgt sei.
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