· Nachricht · Verdienstausfallentschädigung
Ordensschwester erhält keine Corona-Entschädigung
| Wenn eine Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei einem Caritasverband tätig ist, für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhält, hat der Verband keinen Anspruch auf Corona-Entschädigungszahlung, wenn sie infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem IfSG nicht arbeiten durfte. Das hat das VG Düsseldorf entschieden. Es begründet das damit, dass weder der Ordensschwester noch ihrer Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist. |
Im konkreten Fall war die Ordensschwester im Rahmen eines sog. Gestellungsvertrags zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Caritasverband bei diesem tätig geworden. Ein solcher Vertrag zeichnet sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus. Für die Dienste der Ordensschwester zahlt der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, sind diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordensgemeinschaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht ‒ und damit auch das Arbeitsrecht ‒ nicht anzuwenden ist, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024, Az. 29 K 910/22, Abruf-Nr. 239408).
Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser kommt nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind.