· Nachricht · Vergütung
Ungeimpfte Pflegekraft ‒ kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn
| Eine nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft hat weder Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung noch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das hat das ArbG Köln in einem Fall zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden. |
Die Betreiberin einer Senioreneinrichtung hatte die Pflegekraft ‒ wie sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten ‒ ab dem 16.03.2022 unbezahlt freigestellt. Die Pflegekraft hielt die Freistellung für rechtswidrig und forderte die Vergütung für März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Das ArbG Köln hat die Klage abgewiesen: Dem Beschäftigungsanspruch stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe (ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 8 Ca 1779/22, Abruf-Nr. 231604).
Wichtig | Die Pflegekraft hat gegen das Urteil Berufung zum LAG Köln eingelegt (Az. 4 Sa 637/22). SB hält Sie über den Ausgang auf dem Laufenden.