26.03.2020 · Fachbeitrag · Stiftungsvermögen
Vergabe risikobehafteter Darlehen und Haftung des Vorstands
| Der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung haftet nicht für Vermögensschäden, wenn nur ein kleiner Teil des Vermögens der Stiftung betroffen ist, das Anlagegeschäft zwar nicht risikolos ist, das Konzept aber durch namhafte Mitdarlehensgeber geprüft wurde und das durch das Darlehen geförderte Projekt mit den Stiftungszielen übereinstimmt. Das hat das LG Bremen entschieden. |
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