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  • · Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht

    OVG Saarland äußert sich zu Grund und Grenzen aufsichtsbehördlichen Handelns

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | Das OVG Saarland hat im Streit zwischen einer Stiftung und der Stiftungsbehörde um die Anordnung der Herausgabe von Stiftungsunterlagen zentrale Aussagen zu Grund und Grenzen stiftungsaufsichtsbehördlichen Handelns getroffen. SB stellt Ihnen die Details nachfolgend vor. |

    Streit um Herausgabeanordnung der Stiftungsbehörde

    Im konkreten Fall hatte die Stiftungsbehörde angeordnet, dass die Stiftung ihr alle geschäftsjahresbezogenen Stiftungsunterlagen im Original seit dem Jahr 2007 betreffend die Geschäftsführung, Verwaltung und Vermögensangelegenheiten sowie Zweckverwirklichung zusenden soll. Anlass war der geplante Verkauf einer Wohnung im Grundstockvermögen der Stiftung, die nach Ansicht der Stiftungsbehörde offenbar unter Wert veräußert werden sollte. Bei dieser Herausgabeanordnung hatte die Stiftungsbehörde den sofortigen Vollzug angeordnet.

     

    Gegen diese Herausgabeanordnung klagten die beiden Antragstellerinnen ‒ die Gründerin (zugleich Vorstand) der Stiftung und die Stiftung selbst. Sie beantragten, die aufgrund des Sofortvollzugs fehlende aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Anordnung wiederherzustellen. Sie vertraten dabei die Ansicht, dass die Behörde ihr Ermessen überschritten habe, weil ein Informationsrecht nur über einzelne Angelegenheiten der Stiftung bestehe, hier aber sämtliche Unterlagen seit 2007 gefordert worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Die Vorgänge um den Erwerb, die Nutzung und Veräußerung der Wohnung seien eine Angelegenheit, die insgesamt aufklärungsbedürftig sei. Die Stiftung sei nämlich ihren aufsichtsrechtlichen Informations- und Belegpflichten nicht nachgekommen. Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Beschwerde zum OVG.