· Nachricht · Editoral April 2025
Haftung der Organmitglieder im Ehrenamt in der Stiftung
Liebe Leserinnen und Leser,
Arbeitskräfte finden sich dieser Tage nicht leicht. Für Stiftungsorganmitglieder gilt nichts anderes. Hat man endlich einen Kandidaten für den Vorstand oder den Stiftungsrat gefunden, wird oft die Haftungsfrage ein Thema. Hafte ich da eigentlich ‒ auch wenn ich ehrenamtlich tätig bin?
Schauen wir als Antwort auf ein Erläuterungsbeispiel: Der für eine Stiftung wesentliche Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens steht als Aufgabe sowie Pflicht für die zuständigen Stiftungsorgane und deren Mitglieder ganz vorne.
Auch für die Vermögensverwaltung gilt die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 BGB). Die Entscheidungsorgane haben allerdings bei der Anlage von Stiftungsvermögen einen weiten Ermessensspielraum. Dieser wird ggf. näher eingegrenzt durch Satzungsbestimmungen oder Anlagerichtlinien. Daraus ist jeweils ein konkreter Sorgfaltsmaßstab abzuleiten. Dabei gilt die nun in § 84a Abs. 2 BGB auch für Stiftungen geregelte sog. Business-Judgement-Rule, die wir aus der Unternehmenswelt kennen. Soweit also die „Stiftungsorgane, […] bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben gehandelt haben und [dabei] vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln,“ begehen sie keine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Die Stiftungsorgane tun also zur Haftungsabwehr gerade gut daran, ihre Entscheidungen so vorzubereiten, zu begründen und zu dokumentieren, dass der Entscheidungsprozess auch im Nachhinein nachvollziehbar ist.
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das sagt § 31a BGB für den Verein, der über § 84a Abs. 3 BGB auf Stiftungsorganmitglieder entsprechend anzuwenden ist. Allerdings kann durch die Stiftungssatzung die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden, was tatsächlich eher selten ist. Die Abgrenzung von einfacher zu grober Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Zunehmend werden hier zum Schutz der Organmitglieder wie in der Unternehmenswelt D&O-Versicherungen abgeschlossen, wenn die Stiftung sich das leisten kann.
Die Beratungs- und Gestaltungsaufgabe ist also, die Satzung im Interesse der Stiftung so zu fassen, dass im sinnvollen Rahmen gehaftet wird und zugleich potentielle Organmitglieder nicht übermäßig abgeschreckt werden. § 31 a BGB ist da grundsätzlich ein brauchbarer Maßstab.
Herzlichst, Ihr
Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt