· Fachbeitrag · Editorial 1/2024
Stiftungsrat und Entscheidungen
| Ab und an sehe ich mich mit ganz grundsätzlichen Punkten konfrontiert, etwa damit, dass sich Mitglieder eines Stiftungsrats damit schwertun, eine Entscheidung in einer die rechtsfähige Stiftung betreffenden grundlegenden Angelegenheit zu treffen, die der Stiftungsvorstand an den Stiftungsrat herangetragen hat. Das ist eine für die allgemeine Praxis interessante Konstellation, sodass ich sie hier kurz ansprechen will. |
Das einzige zwingende Organ einer rechtsfähigen Stiftung ist nach §§ 84, 81 Abs. 1 Ziffer 1. lit. d) BGB der Stiftungsvorstand. Eine Stiftung hat bekanntlich keine Gesellschafter oder Mitglieder und verfügt damit auch nicht über eine Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung, die Kontrollbefugnisse gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung wahrnimmt. Damit ist insbesondere für größere Stiftungen und etwa für Familienstiftungen, die auch nach den neuen Landesstiftungsgesetzen in der Regel nur einer eingeschränkten Stiftungsaufsicht durch die Stiftungsbehörde unterliegen, die Einrichtung eines (fakultativen) Stiftungsrats opportun.
Entscheidend ist jeweils das konkrete Aufgabenfeld des Stiftungsrats gemäß der Satzung der Stiftung. Nach § 84 Abs. 4 BGB kann ein Stiftungsrat als weiteres und auch als oberstes Organ der Stiftung eingesetzt werden. Der Stiftungsrat ist dann typischerweise das Kontroll- und Beratungsorgan mit Weisungs- und Kontrollbefugnis gegenüber dem operativ tätigen Stiftungsvorstand. In einem solchen typischen Fall ist der Stiftungsrat deutlich als oberstes Organ der Stiftung eingesetzt.
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