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  • · Nachricht · Editorial August 2020

    Vergütung von Stiftungsorganen

    | Organvergütungen sind heftig in der Diskussion. Wir lesen etwa davon, dass die Staatsanwaltschaft bei einer großen gemeinnützigen Organisation wegen überzogener Gehälter ermittelt (Editorial DB 03/2020). Strafrechtlich kann es sich dabei vor allem um Untreue (§ 266 StGB) und um Steuerhinterziehungstatbestände handeln. Es trifft aber nicht nur gemeinnützige Körperschaften, auch bei großen Wirtschaftsunternehmen gibt es staatsanwaltliche Ermittlungen wegen zu hoher Gehaltszahlungen. Die generelle Forderung „Chefs müssen ihre Gehälter begrenzen“ finden wir häufig in Presse und Politik. |

     

    Das Thema ist komplex, da die einschlägigen steuerlichen Regelungen in der Abgabenordnung (Gemeinnützigkeit) sowie im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht (Betriebsausgabenabzug) in ihrer Auslegung nicht unumstritten sind. Für die Wirtschaftswelt und insbesondere für Aktiengesellschaften habe ich an anderer Stelle einmal näher begründet, warum bei überzogenen Gehältern ein Betriebsausgabenabzug steuerrechtlich nicht möglich ist (BB 2019, 931). Für gemeinnützige Stiftungen ist das noch näher zu diskutieren und zu betrachten.

     

    Schon lange ist es mir ganz grundsätzlich ein Dorn im Auge, dass in der Stiftungswelt selbst bei gemeinnützigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetriebe, § 65 AO) in der Praxis oft immer noch der Gedanke vorherrscht, dass dort weniger gezahlt werden sollte als in der freien Wirtschaft. So wird etwa ein Drittvergleich mit den Einkommen von Beamten befürwortet. Mich überzeugt das wenig.

     

    Der Arbeitsplatz eines mit einer Pension ausgestatteten hohen Beamten lässt sich mit dem eines Vorstands in einer „Zweckbetriebs-Stiftung“, etwa im Bereich der Altenhilfe, kaum vergleichen. Genau genommen sollte man einmal darüber nachdenken, ob Vorstände einer entsprechenden gemeinnützigen Stiftung nicht sogar besser vergütet werden müssten als ihre Pendants in der freien Wirtschaft. Haben sie doch mit dem nicht einfachen Stiftungsrecht und dem komplizierten Gemeinnützigkeitsrecht wesentliche zusätzliche Ebenen zu beachten, denen sich Lenker in der freien Wirtschaft nicht stellen müssen. Über diese und weitere Punkte werden wir noch tiefer nachdenken müssen. Mehr dazu demnächst hier ‒ versprochen.

     

    Viel Spaß bei der Lektüre der folgenden Beiträge.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 48774385