· Nachricht · Editorial August 2022
Stiftungsrat als Stiftungsleitungs- und Aufsichtsorgan in Stiftungen
| Immer wieder kommen aus der Praxis folgende Fragen: Welche Aufgaben haben Stiftungsräte (StR) als Aufsichtsorgane in Stiftungen? Ist Compliance für sie auch ein Thema? Ich versuche, die Fragen hier kurz zu beantworten: |
- 1. Die Grundaufgaben eines StR lassen sich als Beratung, Motivation, Unterstützung und Kontrolle für den Stiftungsvorstand umschreiben ‒ und das wertschätzend sowie respektvoll im Umgang.
- 2. Ein StR ist grundsätzlich ein Kollegialorgan, d. h. der Vorsitzende ist nicht der Chef des Stiftungsorgans und kann schon gar nicht alleine entscheiden. Er führt den StR nach der Satzung (Einberufung und Leitung von Sitzungen, Umsetzung der StR-Beschlüsse als Vertreter des StR etc.).
- 3. Compliance betrifft jegliche Unternehmung und eben auch Stiftungen (Schiffer, ZCG 2006, 143 für die Corporate Governance bei Stiftungen). Compliance geht weit über das Thema Haftung hinaus (Schiffer, SB 2019, 42 und 121). Sie kann definiert werden als Regeltreue und -konformität bezogen auf Gesetze, Richtlinien und freiwilligen Kodizes. Erfasst sind zudem ‒ und das ist kompliziert ‒ die ungeschriebenen Regeln, die wir alle „irgendwie“ kennen (Motto: Das tut man nicht!) und die fortlaufend im Wandel sind.
- 4. Die Pflicht zur Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens ist eine besondere Ausprägung der Leitungsverantwortung (Schulz, BB 2019, 579). Der dauerhafte (!) Compliance-Organisationsauftrag für die Stiftungsorgane umfasst die Entscheidung über die Einführung von Compliance-Maßnahmen und die wesentlichen Strategie- und Strukturentscheidungen dazu.
- 5. Mangelhafte Compliance ist ein Pflichtverstoß; Compliance-Verstöße sind aufzuklären (Stück, GmbHR 2017, R 341).
- 6. Mit der aktuell zunehmenden Regeldichte wird es ersichtlich immer schwieriger, alle Regeln korrekt einzuhalten, sind die Regeln doch oft auch gar nicht oder jedenfalls nicht vollständig bekannt. Wenn die im konkreten Fall einschlägigen Regeln bekannt sind, sind sie nicht selten unverständlich, unklar oder in ihrem Inhalt umstritten (z. B. DSGVO-EU, Transparenzregister, unterschiedliche Usancen verschiedener Stiftungsaufsichtsbehörden etc.). Etwaige schuldhafte Regelverstöße können im Einzelfall dennoch zur Einstandspflicht eines jeden einzelnen ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Organmitglieds führen. Es drohen beispielweise Bußgelder, Strafen, die persönliche Schadensersatzhaftung sowie der Verlust des guten Rufes der Handelnden und der Stiftung. Das sind keine Kleinigkeiten!
Bei alledem hat der StR als oberstes Stiftungsleitungs- und Aufsichtsorgan ersichtlich eine besondere Verantwortung. Der SB wird das Thema im Sinne unserer Leser im Blick behalten.
Viel Spaß bei der Lektüre.
Ihr
Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt
Quelle: ID 49328051