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  • · Nachricht · Editorial Dezember 2021Beratungsfeld Stiftungsrecht

    | Nicht ganz selten werde ich gefragt: Was ist das Stiftungsrecht für eine Beratungsfeld? Nun, das Stiftungsrecht bietet ein modernes und zukunftsweisendes Beratungsfeld. Stiftungen sind offensichtlich keine Modeerscheinung. Sie begleiten die Beraterschaft schon seit Jahrhunderten. Dabei werden heute unternehmensverbundene Stiftungen mehr oder weniger reflektiert als „Weg zur Unternehmenssicherung“ sowie als „Instrumente dauerhafter Vermögensbindung“ gepriesen. |

     

    Auch außerhalb dieses Bereichs hat die Stiftung als Ansatz „zwischen Altruismus und Vermögensnachfolgeplanung“ für die Erbfolgegestaltung erhebliche Bedeutung. Das zeigt sich u. a. in der großen Anzahl einschlägiger Publikationen und auch am StiftungsBrief. Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Stiftungsberatung sind vor allem zwei Punkte:

     

    • Die Beschäftigung mit der Frage einer Stiftungserrichtung ist fast immer ein einmaliges Erlebnis im Leben eines Stifters. Da kann es doch nicht wirklich sein, dass diese schneller gehen soll als der Erwerb eines Autos, der sich regelmäßig über Wochen abspielt. Gut Ding will Weile haben. Das gilt ganz besonders für die Errichtung einer Stiftung. Es geht hier nicht um die Schnelligkeit der Stiftungserrichtung. Entscheidend ist die Überzeugung des Stifters von der Nachhaltigkeit seines Stiftungsprojekts.

     

    • Eine Stiftung ist, wie z. B. die Fuggerei in Augsburg zeigt, grundsätzlich auf ewig angelegt, d. h. die Vermögensübertragung auf die Stiftung erfolgt endgültig. Ein Stifter kann das einmal der Stiftung übertragene Vermögen nicht einfach zurückholen. Tut er das doch, macht er sich regelmäßig strafbar. Bei einer etwaigen Rückabwicklung der Stiftung werden erhebliche Steuerbeträge ‒ insbesondere Schenkungsteuer ‒ fällig, die das Vermögen zur Hälfte und mehr aufzehren können.

     

    Das Stiftungsrecht und das Stiftungssteuerrecht sind zu kompliziert und zu komplex, als dass sich der Laie und/oder der nicht informierte Berater allein zurechtfinden könnten. Eine kompetente fachliche Beratung ist dabei grundsätzlich unerlässlich. Dabei ist es durchaus nicht unüblich, dass z. B. der erstberatende „Hausanwalt“ für ein Stiftungsprojekt einen in der Spezialmaterie erfahrenen und ausgewiesenen Kollegen als Zweitberater hinzuzieht. Der Berater eines Stifters und/oder einer Stiftung wird vielfach tatsächlich Projektmanager der von ihm für seine Mandanten bearbeiteten Probleme im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung sein.

     

    Bleiben Sie gesund, weiterhin auf Abstand und wohlgemut!

    Mit besten Wünschen für die Festtage und das neue Jahr!

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49314474