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  • · Nachricht · Editorial Dezember 2022

    Haftung und P-A-S-D-Regel

    | Juristen und speziell auch Rechtsanwälte drücken sich oft leider so aus, dass sie nicht richtig verstanden werden. Das ist ein erhebliches praktisches Problem. Es macht die Rechtsanwendung nicht eben leicht. Rechtslaien wissen allerdings oft auch sehr vieles (vermeintlich) besser als erfahrene Juristen. Sie „wissen“, was recht ist. Sie haben etwas dazu gelesen, gehört oder etwas dazu gedacht. Studiert, recherchiert und rechtswissenschaftlich ergründet haben sie es aber naturgemäß nicht. Das führt, wie ich jüngst wieder erleben durfte, zu zum Teil dramatischen Irrtümern. Wie meinte der Zuhörer eines Vortrags: Ich bin angestellter Direktor und geschäftsführender Vorstand einer NPO. Als Angestellter hafte ich nicht. Da schützen mich die §§ 30 ff. BGB im Vereinsrecht, auf die im Stiftungsrecht ja auch in § 86 BGB verwiesen wird. Der eigentliche Vorstand haftet, nicht ich. |

     

    Was für ein Irrtum! Mir scheint es nach langen Jahren solcher „Gespräche“ fast, dass dieser Irrtum unausrottbar ist. Wir Fachleute müssen da immer wieder neu aufklären. Dabei ist es doch grundsätzlich ganz einfach: Ein jeder, der Pflichten übernimmt, wie etwa ein Angestellter, aber auch ein Ehrenamtler, muss sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten und bei einem etwaigen Schaden fragen, ob er nicht haftet. Ein genauer Blick auf den Einzelfall ist dabei natürlich unerlässlich. Grundsätzlich führt aber jede schuldhafte Pflichtverletzung zu einer entsprechenden Haftung (§ 280 BGB, allg. Haftungstatbestand). Für diese Erkenntnis braucht es kein Jurastudium. Offenbar haben wir Juristen es versäumt, das Haftungsthema der Laienwelt und den entsprechend spezialisierten Juristen hinreichend zu erklären.

     

    Aber es gibt auch Hoffnung ‒ etwa durch gesetzliche Haftungserleichterungen (siehe Editorial in SB 9/2022 zur business judgement rule; siehe auch § 31 lit. a und lit. b BGB, Stichwort: gefahrgeneigte Arbeit). Die Haftungsgefahr lässt sich zudem auch grundsätzlich recht gut nahe „null“ drücken. Dafür haben wir zum leichteren Merken die P-A-S-D-Regel entwickelt:

     

    P = Problembewusstsein für Haftungsgefahren entwickeln

    A = (sich und andere) aufklären, was auch Nachfragen und Beratung umfasst

    S = sorgfältig arbeiten

    D = ausreichend dokumentieren

     

    Wer sich an diese Faustregel hält, wird grundsätzlich vor einer Haftung gefeit sein. Dazu müssen wir aber immer wieder aufklären ‒ gerade auch bei den Stiftungsmitstreitern, die es oft ganz unbefangen so gut meinen. Gehen wir es an, denn stetiges Wiederholen schafft Problembewusstsein!

     

    Viel Spaß bei der Lektüre.

     

    Ihr

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49328150