· Fachbeitrag · Editorial Februar 2024
Ab und an finden sich Kleinodien juristischen Handwerks!
| Das Urteil des FG Hamburg vom 26.09.2023 (Az. 5 K 11/23, Abruf-Nr. 238384 ausf. mit Anm. von Knopp/Bornemann in npoR 2024, 31 ff.) war schon Gegenstand einer kurzen Betrachtung von Pfeffer ( SB 2023, 235 ). Es geht darum, ob mit der Auffassung der Finanzverwaltung nach § 57 Abs. 3 AO n. F. bei Kooperationen im gemeinnützigen Bereich ein „doppeltes Satzungserfordernis“ bei beiden beteiligten (gemeinnützigen) Körperschaften notwendig ist. |
Der Gesetzgeber will mit der neuen Vorschrift die Auslagerung von Service-Tätigkeiten ermöglichen und so Kooperationen vereinfachen. Dieser Vereinfachungsabsicht wirkt die Finanzverwaltung bisher leider tatkräftig entgegen. Sie fordert (AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO), dass die Kooperationspartner anhand der Satzungen „konkret nachvollziehbar“ sind und ihr eine aktuelle Liste mit den Kooperationspartnern einzureichen sei. Zudem will sie Kooperationsbeziehungen nicht in der Satzung der gebenden Körperschaft verankert sehen, sondern auch in der Satzung der empfangenden Körperschaft. Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die Empfänger-Körperschaft in der Regel nicht auf die Wirkung der Ausnahmevorschrift § 57 Abs. 3 AO für die Steuerbefreiung angewiesen ist, weil sie ihre Zwecke schon unmittelbar steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO verwirklicht.
Gegen die Finanzverwaltung hat sich nun das FG Hamburg mit seinem zur Revision zugelassenen Urteil gewendet ‒ und das durch eine rechtsmethodisch absolut lehrbuchmäßige Auslegung des Gesetzes. Seine Ausführungen empfehle ich auch deshalb unbedingt zur Lektüre. Das FG zitiert und bewertet gründlich die zum Thema bisher erschienenen Fachbeiträge (u. a. auch Uhl, SB 2021, 54) und zeigt, dass die Auffassung der Finanzverwaltung rechtsmethodisch nicht haltbar ist. Das ist beispielhaft gründliche Rechtswissenschaft! Eine nur behauptende, rechtsmethodisch nicht abgesicherte juristische Meinung ist nicht tragbar. Das ist eine grundlegende Erkenntnis für unser Rechtswesen, die das FG in unser aller Interesse betont.
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