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  • · Nachricht · Editorial Januar 2020

    Stiftungssatzung ‒ klare und eindeutige Regelungen das A und O

    | Immer wieder werde ich gefragt, wie bestimmte Regelungen einer Stiftungssatzung zu verstehen sind. Die Frage ist oft schwierig zu beantworten. Ist eine Satzung nicht eindeutig und klar formuliert, gilt letztlich das, was Rechtsanwalt J. W. Goethe uns sagt: „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr‘s nicht aus, so legt was unter.“ (Zahme Xenien 2). Das klingt locker, in der Praxis ist aber eine rechtsmethodisch korrekte Auslegung regelmäßig ein erhebliches Problem. Ich möchte das an einem Beispiel ein wenig spielerisch verdeutlichen:

     

    Eine Formulierung in der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung zur Zusammensetzung des Vorstandes lautet u. a. wie folgt: „Ein Mitglied des dreiköpfigen Vorstandes wird von dem Förderverein X benannt“. Landläufig wird „benennen“ als „empfehlen, nennen, nominieren, vorschlagen“ verstanden. „Ernennen“ wäre also hier deutlicher. Denn das wird als „für ein Amt bestimmen“ verstanden. Es steht leider nur zu vermuten, dass das hier gemeint ist, weil die Satzung keine weitere konkrete Regelung dazu enthält, wer hier einen etwaigen Vorschlag eines Kandidaten für das Vorstandsamt letztlich umsetzt, wie es bei einer klassischen Benennung aber an sich erforderlich wäre.

     

    Damit bleibt eine gewisse Restunsicherheit. Diese vergrößert sich erheblich, wenn man in der Satzung zwei Absätze weiter liest, dass das von dem Förderverein X zu „benennende“ Vorstandsmitglied auf die Dauer von sechs Jahren „berufen“ werde. Wer hier ggf. beruft, sagt die Satzung nicht. Man könnte nun meinen, dass es hier neben der Benennung noch einen zusätzlichen Berufungsakt geben muss, zumal nach der Satzung eine Wiederberufung ausdrücklich zulässig ist. Wer soll hier berufen? Die übrigen Vorstandsmitglieder? Die Stiftungsatzung sagt es uns nicht. Damit hat sich die Unsicherheit bei der Beantwortung der Frage, was die Satzung hier meint, vergrößert. Sie wächst weiter, wenn man im letzten Absatz der Satzungsregelung liest: „Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger benannt und eingeführt sind.“ Das „Benennen“ kennen wir ja schon. Aber was soll „einführen“ heißen? Das sagt uns die Satzung leider auch nicht.

     

    Es liegt auf der Hand, dass hier professionelle juristische Formulierungen von erfahrenen Satzungsgestaltern sinnvoll gewesen wären. Für uns Anwälte gilt damit der ausgesprochen praxisrelevante Aufruf, unsere Formulierungen immer wieder sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie ein Leser die Satzung ‒ ggf. auch erst in vielen Jahren! ‒ wohl verstehen wird.

     

    Viel Nutzen aus der Lektüre der folgenden Beiträge wünscht Ihnen Ihr

     

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 46610669