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  • · Nachricht · Editorial Juli 2021Die treuhänderische Stiftung

    | Die rechtsfähige Stiftung hat es aktuell nicht ganz leicht: Ehrenamtliche Mitstreiter zu finden, wird immer schwerer. Selbst vergütete Mitarbeiter für größere Stiftungen finden sich nicht leicht. Werden doch hier Anforderungen gestellt, die zum Teil deutlich über denen liegen, die in der freien Wirtschaft gelten. Nicht jedem erschließt sich z. B. das komplexe Stiftungsrecht und das wenig übersichtliche Stiftungssteuerrecht. Wie soll er dann das erforderliche Problembewusstsein entwickeln? Auf die Schwierigkeit, ausreichende Erträge zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu erwirtschaften, will ich hier gar nicht näher eingehen. Die Anforderungen der Behörden an die Mindestvermögensausstattung rechtsfähiger Stiftungen sind ebenfalls gestiegen. |

     

    Da überrascht es nicht, dass die treuhänderische Stiftung als Alternative zur rechtsfähigen Stiftung vermehrt in den Fokus rückt. Die Rechtsfigur der treuhänderischen Stiftung ist allerdings auch nicht ganz simpel. Ich erinnere nur an die Diskussion zu der Frage, ob es sich bei der Übernahme von Treuhandschaften für solche Stiftungen ‒ etwa durch Bürgerstiftungen ‒ um genehmigungspflichtige Bankgeschäfte handelt. Glücklicherweise konnten wir seinerzeit klären, dass das entgegen mancher Befürchtungen nicht der Fall ist (Schiffer, SB 2011, 121; Schiffer/Pruns, npoR 2011, 78). Einige andere Rechtsfragen zur treuhänderischen Stiftung sind besonders zu betrachten: Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage? Internes Organ und, wenn ja, mit welchen Befugnissen? Auswahl und Wechsel des Treuhänders ‒ etwa bei Fehlverhalten. Was tun bei einer notleidenden treuhänderischen Stiftung? Aufhebung und/oder Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung?

     

    Für die treuhänderische Stiftung gilt die Besonderheit, dass sie rechtlich kein Mindestvermögen voraussetzt. Dies ist in der Praxis allerdings nicht selten faktisch durchaus anders zu sehen. Ein geringes Vermögen ermöglicht auch in einem „Verbund“, etwa bei einer Bürgerstiftung, die als Treuhänder agiert, einer treuhänderischen Stiftung kaum eine wesentliche Zweckerfüllung. Immerhin hat die treuhänderische Stiftung den Vorteil, dass die Verwaltung vom Treuhänder übernommen wird und das, wie etwa die Beispiele von Bürgerstiftungen in der Praxis zeigen, typischerweise in nicht wenigen Fällen parallel für mehrere treuhänderische Stiftungen, sodass sich hier oft erhebliche Synergien ergeben. Wir sind also gut beraten, uns näher mit der treuhänderischen Stiftung zu befassen und zu schauen, für welche Sachverhaltskonstellationen sie in welcher Ausgestaltung ein sinnvoller Vorschlag sein kann.

     

    Bleiben Sie gesund, auf Abstand und wohlgemut!

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49314479