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  • · Nachricht · Editorial Juli 2022

    Das neue Stiftungsrecht und die Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden

    | Viele Kritiker des neuen Stiftungsrechts haben es befürchtet: Das erst zum 01.07.2023 in Kraft tretende neue Stiftungsrecht, das Burgard als „Gesetz von Beamten für Beamte“ klassifiziert hat (GmbHR 2021, R244), wird in der Praxis von Stiftungsaufsichtsbehörden, wie zu hören ist, vermehrt schon jetzt vorauseilend angewendet. |

     

    In unserem aktuellen Kommentar geben wir Hinweise zu einem praxisbezogenen Umgang mit dem künftigen Stiftungsrecht. (Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, 2022, durchgehend, siehe aber etwa insbesondere S. 2 ff.). Wenn nun Stiftungsbehörden dazu übergehen, das (noch) aktuelle Stiftungsrecht jetzt schon „verwaltungsfreundlich“ und restriktiv im Sinne der künftigen Regeln zu verstehen und anzuwenden, so gelten unsere Hinweise natürlich auch schon jetzt.

     

    Karl-Heinz Muscheler, der bekannte Stiftungs- und Erbrechts-Professor aus Bochum, hat es schon früh beschrieben. Bereits im Jahre 2000 (ZRP 2000, 390 ff.) sieht er bei der Stiftungsaufsicht die Gefahr, dass dort eigene Ziele, d. h. Verwaltungsziele verfolgt werden. Mit der Aufgabe befasst, die Realisierung des Stifterwillens zu garantieren, neige die Stiftungsaufsicht fast zwangsläufig dazu, den Stifterwillen in eine Richtung zu interpretieren, die staatlicher Aufgabenerfüllung direkt oder indirekt nütze.

     

    Mit Blick auf das neue Stiftungsrecht im BGB ist das eine geradezu prophetische Vorhersage, die uns schon angesichts des Grundsatzes der Stifterfreiheit nicht begeistern kann.

     

    In der Stiftungsrechtspraxis werden wir Stiftungsberater uns, wenn sich diese Entwicklung fortsetzt und verstetigt, ggf. daran gewöhnen müssen, mit einem solchen Verwaltungsdenkansatz dauerhaft umzugehen. Dabei wird es helfen, von der Verwaltung tragende Begründungen für ihre jeweiligen Entscheidungen einzufordern. Fast noch wichtiger erscheint es mir aber, dass wir unsere Eingaben, Satzungsentwürfe, Satzungsänderungsanträge und andere Anträge an Stiftungsaufsichtsbehörden mit entsprechenden überzeugenden Begründungen versehen. Dazu werden wir tief in das materielle Stiftungsrecht einsteigen müssen. Die Redaktion und die Autoren des StiftungsBriefs werden durch entsprechende Fachbeiträge die Stiftungsberater und Stiftungsorganmitglieder sowie deren Mitarbeiter dabei unterstützen.

     

    Bleiben Sie gesund und trotz allem wohlgemut!

     

    Ihr

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49328050