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  • · Nachricht · Editorial März 2021

    Stiftungserrichtung

    | Die C-Zeiten lassen uns über vieles nachdenken. Die C-Zeiten und noch mehr wohl der Klimawandel mit seinen Folgen zeigen uns, dass unsere bisherigen Regeln und Vorgehensweisen zwar noch existieren, wir aber gut daran tun, zu überprüfen, ob sie für die aktuellen und künftigen Anforderungen jeweils noch passen. Heute möchte ich deshalb die Stiftungserrichtung betrachten. |

     

    Die Stiftungserrichtung ist für den Stifter oder die Stifterin regelmäßig ein einmaliges Ereignis. Das macht eine fundierte rechtliche Beratung unverzichtbar. Diese Beratung darf hier aber nicht bei Standardempfehlungen stehen bleiben, sondern muss die konkrete Angelegenheit ins Auge fassen. Daraus wird dann in der Diskussion mit der Mandantschaft eine spezifische Lösung entwickelt. Hinzu kommt der notwendige Blick in eine mehr denn je ungewisse Zukunft, in der die Stiftung adäquat und flexibel reagieren können muss. Das alles erfordert typischerweise mehrere Gespräche, mehrere Entwürfe und einiges an Phantasie. Der Beratungsprozess erstreckt sich deshalb regelmäßig über mehrere Monate.

     

    Das Ergebnis des Errichtungsprozesses, die „fertige“ Stiftung, kann nur unter ganz erheblichem Aufwand und auch nur sehr eingeschränkt modifiziert werden. Eine Stiftung muss mithin auf lange Jahre „halten“. Auch wenn der Stifter oder Personen aus seinem Umfeld drängeln, weil sie die hier skizzierten Zusammenhänge nicht recht verstehen, sollte der Berater die erforderliche Zeit einfordern und für ein Verständnis der dargelegten Zusammenhänge werben. Auch der denkbar beste Fachmann und Spezialist braucht dabei immer den Mandanten, um den Sachverhalt zu verstehen und ihm dann eine passende Lösung vorschlagen zu können.

     

    Die Erfahrung zeigt, dass in so einem Fall auch die „Nebenurkunden“ typischerweise in einem desolaten Zustand sind. Ich meine insbesondere Testamente, Eheverträge oder Gesellschaftsverträge nebst den zugehörigen Geschäftsordnungen. Auch denen wird oft nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Das erhöht dann die Komplexität der Beratungsaufgabe noch einmal ganz wesentlich. Tatsächlich findet sich hier oft ein „Investitionsstau“. Was nützt aber das schönste Stiftungsgebäude, wenn die grundlegenden Regelungen, auf denen das Gebäude rechtlich fußt, wegen unterlassener Investitionen marode sind? Die Beraterkunst liegt hier also auch darin, den Mandanten von einem Investment in Form seiner nachhaltigen Mitwirkung und einer angemessenen Zeitschiene zu überzeugen. Wenn das nicht gelingt, fehlt die erforderliche Stiftungsreife und es ist von einer Stiftung abzuraten.

     

    Bleiben Sie auch gesund, auf Abstand und wohlgemut!

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49314493