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  • · Nachricht · Editorial Mai 2023

    Projekt Fundatio

    | Die Errichtung von Stiftungen erfordert einen langfristigen Blick in die Zukunft. Auch wenn der Gesetzgeber die Verbrauchsstiftung zwischenzeitlich anerkannt hat, ist doch der statistische Normalfall einer rechtfähigen Stiftung die Ewigkeitsstiftung. Diese beiden vorangehenden Sätze haben sich schnell schreiben lassen, bergen jedoch für die Praxis eine erhebliche Aufgabe: Die Erstellung einer passenden und nachhaltigen Stiftungssatzung. |

     

    Warum, habe ich als Einwand gehört, es gibt doch zahlreiche Musterentwürfe für Satzungen? Die kann man sich sogar aus dem Internet herunterladen. Ja, das stimmt, aber diese passen kaum einmal wirklich für das spezifische Stiftungsvorhaben, für das eine Satzung zu entwerfen ist. Die Musterentwürfe sind schon „irgendwie“ richtig und rechtlich möglich. Das reicht aber nicht. Worauf kommt es für einen passenden Satzungsentwurf also an? Aus meiner Erfahrung möchte ich dazu hier zwei wesentliche Punkte festhalten:

     

    Der Stifter ist ein individueller Mensch mit konkreten Vorstellungen und Wünschen. Diese sind für einen Satzungsentwurf in einem ersten Schritt konkret und gründlich mit Blick auf eine lange Zukunft gemeinsam mit dem Stifter herauszuarbeiten. Anschließend sind diese Vorstellungen (Stifterwille) mit den rechtlichen Möglichkeiten abzugleichen und ggf. anzupassen. Das ist noch relativ einfach.

     

    Dann kommt der Blick auf die Vorstellungen der Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese sind entweder schon bekannt und/oder stellen sich bei einer Voranfrage zum Satzungsentwurf heraus. Dazu möchte ich hier nur sagen, dass diese Vorstellungen mitunter ausgesprochen individuell ausfallen. Sie reichen von dem „Verlangen“, sich doch bitte an die „Mustersatzung“ zu halten, die die Behörde entwickelt hat, bis zu höchstpersönlichen Vorstellungen der in der Behörde zuständigen Person, die auch Vorstellungen des Stifters ersetzen sollen. Kurz gesagt: Die Grundsätze der Stifterfreiheit und der Maßgeblichkeit des Stifterwillens werden durchaus unterschiedlich verstanden.

     

    Vor diesem praktischen Hintergrund haben einige ausgewiesene Kenner der „Stiftungsszene“ das Modell einer Stiftung unter dem Namen Fundatio entworfen, das an jeweils eine Stiftungsbehörde in jedem der 16 Bundesländer zur Klärung der Anerkennungsfähigkeit der Satzung übermittelt wurde. Gestützt auf die grundrechtlich geschützte Stifterfreiheit werden so Satzungsbestimmungen auf den Prüfstand gestellt, die stiftungsrechtliche Debatten aufnehmen und mit einer spezifischen Lösung verbinden. Die Perspektive von Stiftern und Stiftung ist langfristig. Freiheit, Vielfalt und Dynamik im Stiftungswesen sind deshalb wesentliche Themen. Näheres dazu findet sich unter www.fundatio.info. Das spannende Projekt wird SB weiterverfolgen.

     

    Herzlichst, Ihr

     

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49424168