· Fachbeitrag · Editorial September 2023
Wertungsunterschiede und das aktuelle Stiftungserrichtungsprojekt von Mecking und Kollegen
| Manche „bewerben“ die rechtsfähige Stiftung als unveränderliches Bollwerk im Zeitenlauf. Doch die Zeiten ändern sich, was uns Bob Dylan schon seit den 1960ern singt. Das gilt aus meiner Sicht auch für rechtsfähige Stiftungen ‒ trotz deren Ewigkeitstendenz. Wenn sich die Zeiten und Umstände ändern, erfordert das Reaktionen. Bei der Stiftung kommt dann der Gedanke an eine (grundlegende) Satzungsänderung auf, die auch ursprünglich „prägende“ Satzungsbestimmungen betrifft. Das Gesetz fordert dazu in § 85 Abs. 2 BGB eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung. Wann eine solche vorliegt, ist in aller Regel eine Wertungsfrage. Da reagieren dann die Personen in den Stiftungsaufsichtsbehörden mit ganz unterschiedlichen und anderen Wertungen als etwa ein Stifter, der zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. |
Solche Wertungsunterschiede belegt aktuell auch das Projekt von Mecking und Kollegen, mit dem sie bundesweit Meinungen von Stiftungsaufsichtsbehörden zu einem Stiftungserrichtungsprojekt einholen wollen. Darüber habe ich bereits in SB 5/2023 kurz berichtet. Neues zu dem Stand dieses interessanten Projekts findet man auf „fundatio.info“, wo fortlaufend über den Fortgang des Vorhabens berichtet wird. Es bestätigt sich bisher das (Vor-) Urteil, dass die einzelnen Stiftungsbehörden in Deutschland zu unterschiedlichen Aussagen gelangen. Das ist für die Rechtspraxis zu beklagen! Eine einheitliche Rechtslage und damit eine übereinstimmende rechtliche Bewertung im ganzen Bundesgebiet ist erstrebenswert, denn es sollte an sich kein „Forum-Shopping“ geben müssen.
Es träfe aber nicht den Kern des Problems, wenn wir uns nur einfach über die unterschiedlichen Sichtweisen der Stiftungsbehörden beklagten. Wir sollten vor allem nicht aus den Augen verlieren, dass dort Menschen sitzen, die oftmals mit zu viel Arbeit überlastet sind. Erfahrungsgemäß finden dort zudem Ausbildung und Fortbildung nicht ihren gebührenden Stellenwert. Es fehlt vielfach nicht nur die Zeit für eine angemessene Bearbeitung. Oftmals fehlen auch Zeit und Geld für den Erwerb aktueller Fachkenntnisse als Entscheidungsgrundlage. Als Folge ist dann nicht selten das Verständnis dafür zu vermissen, dass nicht der ‒ gut gemeinte ‒ Behördenwille, sondern der erklärte oder mutmaßliche Stifterwille die entscheidende Grundlage ist.
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