· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Auswahl gemeinnütziger Projekte
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)
| Kennen Sie das auch? Die Stiftungsorganmitglieder beratschlagen, welche Projekte durchgeführt oder gefördert werden sollen. Da gibt es dann immer wieder Mitstreiter, die ganz fröhlich und ausdauernd „nahestehende“ Projekte vorschlagen. Projekte, bei denen etwa auch Freunde oder Ehepartner engagiert sind. Oder der Mitstreiter sitzt gar bei den betreffenden Körperschaften selbst im Vorstand. Geht das? |
Maßstäbe für das Handeln der Stiftungsorgane
Die Organmitglieder verwalten innerhalb der Stiftung fremdes Vermögen. Sie sind nicht Eigentümer der Stiftung, sondern treuhänderisch für sie tätig. Mit dem fremden Geld können sie nicht einfach „nach eigenem Geschmack“ verfahren, sondern nur in dem durch den Stifterwillen und das Gesetz gesteckten Rahmen. Oberster Maßstab für die Stiftungsorgane und deren Mitglieder ist der Stifterwille. Da ist es nicht ausreichend, dass das betreffende Projekt formal noch im Rahmen der Stiftungszwecke liegt, wenn es nicht von dem gegebenenfalls engeren Stifterwillen gedeckt ist.
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Wenn der Stifter bedürftige Jugendliche in seiner Stadt unterstützen wollte und die Stiftung das entsprechend dem Stiftungszweck bisher auch getan hat, dürfte die Unterstützung von Jugendlichen in einer anderen Stadt, die das oben angedachte Organmitglied präferiert, nicht möglich sein. |
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