· Fachbeitrag · Stiftungsgestaltung
Bitte im Rahmen bleiben: Die eingeschränkt „freie Rücklage“ nach § 58 Nr. 7a AO
von RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Matthias Pruns
| In der Praxis findet man treuhänderische Stiftungsgestaltungen im Zusammenhang mit der freien Rücklage ( § 58 Nr. 7a AO ), die uns mehr als zweifelhaft erscheinen. Die Gründe dafür erschließen sich oft erst auf den zweiten Blick. |
1. Die „Gestaltungsidee“
Die Satzung oder „Nebenabreden“ einer treuhänderischen Stiftung schreiben vor, dass die Mittel aus der in vollem möglichen Umfang gebildeten freien Rücklage (§ 58 Nr. 7a AO) den Stiftern als besonders günstiges Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollen.
Diese Darlehen sollen dann von den Stiftern in bestimmte Finanzprodukte angelegt werden, die der „Anbieter“ der treuhänderischen Stiftungskonstruktion selbst vertreibt.
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