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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Haftung von Stiftungsorganen: Auch „Handbücher“ liegen manchmal daneben …

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, www.schiffer.de

    | Ab und an zeigen einem konkrete Anfragen bestimmte Aspekte eines Themas auf, deshalb hier aus gegebenem Anlass die folgenden Zeilen. |

    Das Haftungs-Thema brennt vielen „auf den Nägeln“

    „Compliance“ und etwas konkreter auch „Haftung“ sind für Stiftungsorganmitglieder nach wie vor zentrale Themen (siehe etwa Schiffer, SB 7/2019, Seite 121). Nur, wenn ein Stiftungsorganmitglied im engeren Sinne ehrenamtlich tätig ist, wird es ggf. von der Haftung für schuldhaftes Verhalten verschont. In § 31a Abs. 1 S. 1 BGB ist für Vereine und über die Verweisung in § 86 BGB entsprechend für Stiftungen Folgendes geregelt:

     

    • Die Haftung in der Stiftung (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB)

    Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich oder für eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, tätig sind, haften dem Verein oder der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.