· Fachbeitrag · Zwischenruf
Der Corporate Governance Kodex 2019 wirkt auch auf die Stiftungswelt
von Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer, www.schiffer.de
| „Wohl keine Rechtsfigur ist der privatautonomen und damit individuellen Gestaltung in derart großem Umfang zugänglich wie die Stiftung“ (O. Werner in: Werner/Sänger/Fischer [Hrsg.], Die Stiftung, 2. Auflage 2019, § 1 Rz. 1). Dieses Zitat finden wir in einer Glückwunsch-Adresse von Fischer/Meyer im Editorial der ZStV 4/2019. Wie nicht selten im Leben, ist aber auch hier etwas Wasser in den Wein zu gießen. Damit meine ich nicht den hervorragenden Wein der gereiften Leistungen von Prof. Dr. Werner. Ich meine die Gestaltungsfreiheit bei Stiftungen. |
Gestaltungsfreiheit bei Stiftungen und Haftung der Organe
Viel Freiheit bei der Stiftung bedeutet zugleich viel Verantwortung und damit zahlreiche Haftungsgefahren. Zwar mag die Haftungsgefahr hier nicht vergleichbar sein mit derjenigen wegen einer etwaigen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im „Diesel-Skandal“ (vgl. dazu Bruns, NJW 2019, 2211).
Zu den nicht zu leugnenden Haftungsgefahren von Stiftungsorganmitgliedern ist in dieser Zeitschrift aber schon vieles geschrieben worden (siehe zuletzt etwa: Schiffer, SB 7/2019, Seite 121; Theuffel-Werhahn, SB 6/2019, Seite 111; Ritter, SB 4/2019, Seite 67).
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